| Klasse
neu |
Fahrzeug
die mit dieser FS-Klasse gefahren werden dürfen |
eingeschlossene
Klassen |
vergleichbare
Klasse alt |
Mindestalter |
A
direkt
|
 |
Direkteinstieg
Krafträder mit und ohne Beiwagen |
A1
und M |
1 |
25 |
A
beschränkt
|
 |
Krafträder
mit und ohne Beiwagen |
A1
und M |
1a |
18 |
A1
|
 |
Krafträder
mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16-
und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h. |
A1
und M |
1a |
16 |
B
|
 |
Kraftfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500
kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer
zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als
3.500 kg). |
L
und M |
3 |
18 |
BE
|
 |
Kombination,
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen
mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen
darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen
Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges betragen. |
keine |
3 |
18 |
C
|
 |
Kraftfahrzeuge
- ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse). |
C1 |
2 |
18 |
| C1 |
 |
Kraftfahrzeuge
- ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500
kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
L
und M |
3 |
18 |
| C1E |
 |
Kombination
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige
Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter
21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers
zulässig. |
BE
sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt |
3 |
18 |
CE
|
 |
Lastzüge
und Sattelkraftfahrzeuge.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter
21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers
zulässig. |
BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D |
2 |
18 |
D
|
 |
Kraftfahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse). |
D1 |
Klasse
2 und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM |
21 |
| DE |
 |
Kombination
aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse. |
BE,
D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt |
Klasse
2 und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM |
21 |
| D1 |
 |
Kraftfahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
L
und M |
Klasse
3 bzw. 2 und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM |
21 |
| D1E |
 |
Kombination
aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
über 750 kg zulässige Gesamtmasse. |
keine |
Klasse
3 bzw. 2 und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM |
21 |
M
|
 |
Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. |
keine |
4 |
16 |
| T |
 |
Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch
mit Anhängern). |
L
und M |
2 |
16/18 |
| L |
 |
Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§
58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet
sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
(z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
keine |
5 |
16 |
Quelle:
BMVBW (Bundesministerium für Verkehr- Bau und Wohnungswesen),
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. |